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EEG - Erneuerbare Energien Gesetz

Wesentliches Instrument zur Förderung von Energie aus nachwachsenden Rohstoffen der Politik zur Förderung erneuerbarer Energien ist das EEG - Erneuerbare Energien Gesetz, das festlegt, dass die Energieversorgungsunternehmen Strom aus erneuerbaren Energien abnehmen müssen.

Es gibt für die Erzeuger eines solchen Stromes kein Markt oder Absatzrisiko.

Mit Novellierung des EEG - Erneuerbaren Energien Gesetzes der Bundesregierung in den Jahren 2004 und 2008/2009 wurden für die Energieart Strom langfristig garantierte Vergütungen festgelegt.

Durch das EEG werden zudem Preisgarantien über 20 Jahre gegeben, wobei die heutigen Preisgarantien für Strom aus Biomasse (also inkl. Holzvergasung) jeweils zum 31.12. eines Jahres um 1,5 % auf die Basisvergütung vermindert werden.

Für „Holzvergaser-Kraftwerke“ besteht die Vergütung gemäß EEG aus vier Vergütungsbestandteilen, der Grundvergütung, dem NawaRo-Bonus, dem KWK-Bonus und dem Technologie- / Innovationsbonus.

Über die Konformität der „Holzvergaser-Kraftwerke“ mit dem EEG und seinen einzelnen Vergütungs-vorschriften liegen der „Relax Energy® GmbH“ Gutachten vor, ebenso wurde eine Berechnungstabelle entwickelt, die hilft, für jeden Leistungsbereich die exakte Vergütung zu ermitteln.

Daher ist die Umwandlung der im Holz gespeicherten (chemischen) Energie in Strom deutlich lukrativer als die bloße Nutzung als Wärme (der Preis einer unter EEG - Bedingungen produzierten Kilowattstunde Strom ist um den Faktor 4 - 10 mal höher als der Preis für die KWh Wärme).

Gleichzeitig gibt es für Strom einen garantierten ganzjährigen Absatz ohne Beschränkungen, die Wärme kann jedoch nur verkauft werden, wenn sie auch benötigt wird. Darüber hinaus kann Strom über große Entfernungen transportiert werden, bei Wärme ist dies nur in Grenzen möglich.

Dies alles führt dazu, dass der Stromverkauf deutlich lukrativer ist als der Wärmeverkauf, so dass dem sog. Umwandlungswirkungsgrad zur Stromerzeugung (von der im Holz gespeicherten Energie zum Produkt Strom) eine zentrale Bedeutung zukommt.

Natürlich berechnet sich die Wirtschaftlichkeit der „Holzvergaser-Kraftwerke“ aber nicht alleine aufgrund der Stromeinspeisung, auch die gewerbliche Nutzung der bei der Energieerzeugung anfallenden Wärme ist durch den KWK-Bonus ein wesentlicher Bestandteil der Wirtschaftlichkeit.